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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 404 Steuer- und Zollfah ... / 6. Rechtsschutz und Verwertungsverbote

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Rz. 732

[Autor/Stand] Das Betreten des Grundstücks ist ein Realakt, gegen den ein Einspruch unzulässig ist[2]. In Betracht kommt nur eine Feststellungklage gem. § 41 FGO[3]. Dabei ist das Vorliegen des insoweit notwendigen Feststellungsinteresses gem. § 41 Abs. 1 Halbs. 2 FGO umstritten. Nach Ansicht des FG Münster[4] liegt es auch bei einer Überrumpelungssituation (s. Rz. 727) nicht vor.

 

Rz. 733

[Autor/Stand] Der BFH[6] sieht in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil in dem Fall des unangekündigten Besuches eines Flankenschutzfahnders zur Kontrolle des häuslichen Arbeitszimmers ein Feststellungsinteresse infolge einer Wiederholungsgefahr[7]. Hierfür sind aber nachvollziehbare Anhaltspunkte notwendig. Der BFH (Urteil Rz. 22) führt aus:

"Eine Wiederholungsgefahr bestand aufgrund des Vermerks des Steuerfahnders an den Veranlagungsbezirk, dass die Klägerin demnächst in die gegenüberliegende Wohnung ziehen werde und abzuwarten sei, welche Raumaufteilung sich dann ergebe. Aufgrund dieses Hinweises war nicht auszuschließen, dass das FA infolge des Umzuges der Klägerin in die gegenüberliegende Wohnung erneut am tatsächlichen Vorhandensein eines Arbeitszimmers zweifelt und den Flankenschutzfahnder mit der Aufklärung des Sachverhaltes in der (neuen) Wohnung der Klägerin beauftragt."

 

Rz. 734

[Autor/Stand] Dagegen verneinte der BFH ein entsprechendes Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation[9]. Der BFH (Urteil Rz. 15) führt aus:

"Für ein Rehabilitationsinteresse genügt es indes nicht, dass aufgrund der Maßnahme des FA lediglich eine abstrakte Gefahr besteht, dass das berufliche Ansehen des Steuerpflichtigen gefährdet wird. Erforderlich ist vielmehr eine Außenwirkung gegenüber Dritten, an der es vorliegend fehlt, da weder der Arbeitgeber der Klägerin noch sonstige Dritte ...

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