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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 400 Antrag auf Erlass e ... / III. Unterschiede zum "gewöhnlichen" Strafverfahren

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 9

[Autor/Stand] Das Strafbefehlsverfahren ist gegenüber dem "gewöhnlichen" Strafverfahren durch folgende Abkürzungen gekennzeichnet:

  • einer vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nach § 33 Abs. 3 StPO nicht (§ 407 Abs. 3 StPO, (s. Rz. 98, 140);
  • die Anklageschrift entfällt, sie wird ersetzt durch einen Strafbefehlsantrag, der "auf eine bestimmte Rechtsfolge zu richten" ist (§ 407 Abs. 1 Satz 3 StPO);
  • es gibt keinen Eröffnungsbeschluss; stattdessen erlässt der Amtsrichter sogleich den Strafbefehl, wenn dem Erlass "Bedenken nicht entgegenstehen" (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO).
 

Rz. 9.1

[Autor/Stand] Die vorstehend stichwortartig aufgezeigten Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens führen dazu, dass es, was seinen Ablauf anbelangt, nicht ohne weiteres durchschaubar ist. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Stellung des Gerichts im Strafbefehlsverfahren. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen sind zunächst folgende vier Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Der Richter erlässt den Strafbefehl antragsgemäß (Regelfall, s. Rz. 140 ff.).
  • Der Richter erlässt den Strafbefehl nicht, sondern beraumt eine Hauptverhandlung an. Das weitere Verfahren richtet sich nunmehr nach den Vorschriften des "gewöhnlichen" Strafverfahrens (s. Rz. 151 ff.).
  • Eine Hauptverhandlung findet zunächst nicht statt, es sei denn, der Beschuldigte legt gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch ein (s. Rz. 156 ff.); in dem Fall "wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt" (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO); das Strafbefehlsverfahren mündet in das normale Strafverfahren ein; legt der Beschuldigte keinen Einspruch ein, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl führt zum Strafklageverbrauch.
  • In einem "gewöhnlichen" Strafverfa...

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a) Allgemeines  Rz. 53 [Autor/Stand] Bei der Beurteilung der zweiten in § 400 AO genannten Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, nämlich ob "die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint", hat sich die FinB vornehmlich ...

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