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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 377 Steuerordnungswidri ... / 4. Tabaksteuergesetz (§ 37 TabStG)

Ingo Heuel
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Schrifttum:

Ebner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 37 TabStG; Köthe/Knoll, Die Besteuerung von Tabakwaren in Deutschland, BB 2015, 1174; Tormöhlen, Praxisrelevante Problemfelder der Steuerhehlerei, AO-StB 2015, 22.

 

Rz. 274

[Autor/Stand] Nach der Neufassung des TabStG ist der Schwarzhandel mit Zigaretten seit dem 1.4.2010 in § 37 TabStG geregelt. Dieser entspricht weitgehend § 30a TabStG a.F. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des Schwarzhandels mit Zigaretten wurde erstmals durch Art. 9 des Grenzpendlergesetzes vom 24.6.1994[2] eingeführt. Der Gesetzgeber erachtete es für notwendig, den Erwerb unversteuerter Zigaretten durch den Endabnehmer effizienter und schneller durch bußgeldrechtliche Sanktionen zu bekämpfen und damit die Nachfrage nach Schmuggelzigaretten weitestgehend einzuschränken.

 

Rz. 275

[Autor/Stand] Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TabStG ist der vorsätzliche oder fahrlässige Erwerb unversteuerter Zigaretten bis zu einer Menge von 1.000 Stück mit Bußgeld bedroht. Hierdurch ergibt sich zwangsläufig eine Konkurrenzsituation zu § 374 AO, denn der Schwarzkauf von Zigaretten erfüllt materiell-rechtlich gesehen den Tatbestand der Steuerhehlerei. Durch die Bußgeldvorschrift können jedoch Beweisschwierigkeiten umgangen werden, die regelmäßig im Rahmen des § 374 AO hinsichtlich der Kenntnis um die illegale Herkunft der Zigaretten bei den Käufern auftauchen. Gemäß § 37 Abs. 1 TabStG ist auf der subjektiven Tatbestandsebene ausreichend, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Es genügt somit, wenn er nur fahrlässig nicht erkennt, dass das erforderliche gültige Steuerzeichen fehlt. Muss der Täter zur Verwirklichung des § 374 AO zusätzlich wissen, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verzollt bzw. versteuert wurde[4], ist dies für den Bußgeldtatbestand des § 37 TabStG nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist dem Käufer der Einwand abgeschnitten, er habe beim Kauf nicht auf das Steuerzeichen geachtet.

 

Rz. 276

[Autor/Stand] § 37 Abs. 1 Satz 2 TabStG enthält eine spezielle Konkurrenzregel: Erfüllt der Schwarzkauf gleichzeitig den Straftatbestand des § 374 AO, finden die §§ 369–374 AO dennoch keine Anwendung. In Umkehrung des Grundsatzes des § 21 Abs. 1 OWiG verdrängt also die Bußgeldvorschrift die Strafvorschrift (umgekehrte Subsidiarität). Schwarzkäufe oberhalb der Grenze von 1.000 Stück sind hingegen als Steuerhehlerei nach § 374 AO zu ahnden.

 

Rz. 277

[Autor/Stand] Gemäß § 37 Abs. 2 TabStG kann die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 EUR geahndet werden, (§ 17 Abs. 1 OWiG). Es besteht gem. § 37 Abs. 3 TabStG die Möglichkeit, die sichergestellten Zigaretten einzuziehen. Die Details zum Verfahren, wie die Frage nach der zuständigen Verwaltungsbehörde (Hauptzollamt) oder der Befugnis nach § 56 OWiG werden in den Abs. 4 und 5 der Vorschrift geregelt.

 

Rz. 278– 280

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] BGBl. I 1994, 1395, 1404.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[4] Jäger in JJR9, § 374 AO Rz. 51.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

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