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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / XIV. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Schrifttum:

Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung und Verwendungsverbot, BB 2015, 3040; Dallmeyer, Tatbeendigung und Verjährungsbeginn bei Steuerdelikten, ZStW 2012, 711; Derlath, Kontrollmitteilungen im Erbfall, PStR 2001, 49; Durst, Der verstorbene Steuerstraftäter – Pflichten und Risiken des Erben, ErbBstg 2012, 227; Eich, Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung, KÖSDI 2001, 13036; Eich, Ungeklärte Vermögenszuwächse beim Erblasser, ErbStB 2003, 160; Esskandari/Bick, Wann beginnt die Verjährung bei der Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer?, ErbStB 2012, 108; Flore/Hesselmann, Schützt ein notarielles Testament die Erben vor strafrechtlicher Verfolgung?, PStR 2002, 37; Häfke, Steuerliche Pflichten, Rechte und Haftung des Testamentsvollstreckers, ZEV 1997, 429; Hermanns, Hinterziehungszinsen zu Lasten des Rechtsnachfolgers, PStR 2001, 24; Heuel, Selbstanzeigefalle "Erbfall" bei der Einkommensteuer – Sind 10 Jahre in der Nacherklärung zu wenig? – Teil 1, wistra 2015, 289; Teil 2, wistra 2015, 338; Kindshofer, Übertragung von Vermögenswerten an Minderjährige, PStR 2002, 96; Kindshofer/Wegner, Ist die Hinterziehung von Erbschaftsteuer weiterhin strafbar?, PStR 2007, 46; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar, 2015; Meyer-Mews, Hände weg von den verbotenen Früchten – Fernwirkung im Strafverfahrensrecht, HRRS 2015, 398; Müller, Die Anzeige- und Berichtigungspflichten im Erbfall, AO-StB 2004, 95; Müller, Erblasser, Erbe und Steuerstraftat, AO-StB 2006, 239; Plewka/Heerspink, Verheimlichtes Vermögen im Erbfall, PStR 2001, 70; Rolletschke, Die Hinterziehung von Erbschaft-/Schenkungsteuer, wistra 2001, 287; Rolletschke, Verfolgungsverjährung bei Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerhinterziehung, PStR 2002, 117; Sackreuther, Strafrechtliche Besonderheiten bei der ErbSt-Hinterziehung, PStR 2011, 254; Schauf/Schwartz, Noch Berichtigung oder schon Selbstanzeige?, Der neue Anwendungserlass zu § 153 AO in der Diskussion, PStR 2015, 248; Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2015, Rz. 16.1 ff.; Schwartz/Höpfner, AEAO zu § 153 AO neu geregelt, PStR 2016, 210; Sedlaczek, Festsetzungs- und Verfolgungsverjährung bei Anzeige- und Erklärungspflichten, ErbBstg 2002, 148; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 15 Rz. 1 ff.; Stegmaier, Die Festsetzungsverjährung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, DStZ 1996, 83; Theml, Unterschiedlicher Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO) im Erbschaftsteuerrecht für die an einem Erbfall beteiligten Erwerber, DStR 1998, 1118; Vogelberg, Bedingter Hinterziehungsvorsatz eines verstorbenen Steuerpflichtigen, PStR 2000, 63; Viskorf, Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, FR 2000, 404; Wendt, Anzeigepflicht und Abgabe einer Erbschaftsteuer-Erklärung, AktStR 1999, 581; Weyand, Steuerhinterziehung und Tod des mutmaßlichen Täters, wistra 1989, 135; Wittig, Schenkungsteuerhinterziehung bei Nichtanzeige und Nichtangabe von Vorschenkungen gem. §§ 30, 31 ErbStG, HRRS 2016, 137; Wulf, Anwendungserlass zu § 153 AO – Hilfreiche Handreichung für die Praxis?, wistra 2016, 337.

 

Rz. 1515

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer hat seit jeher wegen ihrer weniger fiskalischen (0,74 Prozent des Gesamtsteueraufkommens) als vielmehr rechtspolitischen Bedeutung eine bewegte Geschichte. Zu früheren verfassungsrechtliche Bedenken im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für die Jahre 1987–1996 vgl. den Beschl. des BVerfG vom 22.6.1995[2]. Mit Blick auf die vergleichbare Problematik bei der Vermögensteuer und die Grundsatzentscheidung des BGH vom 7.11.2001 (s. Rdnr. 1486)[3] wurden in der Praxis hingegen auch Erbschaftsteuerverkürzungen aus der Zeit vor dem 1.1.1996 steuerlich und strafrechtlich geahndet[4].

Seit der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts zum 1.1.2009 sind weitere Erscheinungsformen der Steuervermeidung (zB die sog. "Cash-GmbH") und der Erbschaftsteuerhinterziehung hinzugetreten, insb. im Hinblick auf die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG, s. Rdnr. 1525)[5]. Der BFH sah darin die "Folgen einer verfehlten Gesetzestechnik", durch die die steuerliche Freistellung zur Regel und die Besteuerung zur Ausnahme werde. Auf Vorlage des BFH vom 27.9.2012[6] hat denn auch das BVerfG mit Urt. vom 17.12.2014 die seitdem im ErbStG enthaltenen Vergünstigungen bei der Übertragung von Unternehmen lt. §§ 13a, 13b ErbStG wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt und vom Gesetzgeber eine Neuregelung bis spätestens 30.6.2016 gefordert[7]. Inzwischen ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Die neuen Verschonungsregelungen gelten rückwirkend zum 1.7.2016. Zur Anwendung des neuen Gesetzes s. iÜ § 37 ErbStG.

 

Rz. 1516

[Autor/Stand] Für Erbfälle und Schenkungen schreibt das ErbStG einen fest umrissenen Pflichtenkreis vor. Eine Erbschaft oder eine Schenkung ist dem ...

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