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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / bb) Unrichtige oder unvollständige Erklärung und Verkürzungserfolg

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 336

[Autor/Stand] Der Anzeigepflicht des § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO unterliegt, wer nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung zum Zeitpunkt der Abgabe unrichtig oder unvollständig war und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Dazu gehören auch die Fälle, in denen der Stpfl. nachträglich erkennt, dass seine Angaben deshalb unvollständig sind, da sie der FinB die rechtliche Überprüfung des Sachverhalts nicht hinreichend ermöglichen (s. Rz. 245)[2]. § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO betrifft somit alle unrichtigen steuererheblichen Erklärungen im Zeitraum zwischen Abgabe und Ablauf der Festsetzungsfrist. Dazu werden auch die erbschaftsteuerlichen Anzeigen gezählt[3]. Eine Berichtigungspflicht besteht zudem in den Fällen, in denen durch Dritte falsche Daten für den Stpfl. nach § 93c AO elektronisch übermittelt wurden, da die Angaben nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als Angaben des Stpfl. gelten. Der Erbe muss auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Steuererklärung berichtigen[4]. Eine Berichtigungspflicht des Erben besteht zudem, wenn der Testamentsvollstrecker unrichtige Angaben in der Erbschaftsteuererklärung gemacht hat[5]. Eine Berichtigungspflicht des Grundstückserwerbers ist gegeben, wenn der Notar unzutreffende Angaben in Bezug auf die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage gemacht hat[6].

Nur unrichtige Angaben sind zu berichtigen. Steht dem in ein Umsatzsteuerkarussell eingebundenen Stpfl. aufgrund seiner Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung das Recht auf Vorsteuererstattung zu und macht er es in seiner Anmeldung geltend, entsteht deshalb keine Berichtigungspflicht, wenn er nachträglich bösgläubig wird[7].

§ 153 Abs. 1 Nr. AO setzt voraus, dass es durch die unrichtige oder unvollständige ursp...

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