Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.3 Verjährungsfrist (Abs. 1)

Wolfgang Klose †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 15

Die Verjährungsfrist beträgt für Sozialleistungen einheitlich 4 Jahre. Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre (§ 195 BGB) ist für das SGB nicht übernommen worden. Die Verjährung beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, also mit dem Schluss des Kalenderjahres, also dem 31.12. des Jahres (vgl. Rolfs, NZS 2002 S. 169, 171). Anders als nach § 199 BGB ist es für den Beginn der Verjährung im SGB nicht erforderlich, dass der Gläubiger positiv Kenntnis von dem Anspruch hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können. § 45 trifft für Sozialleistungsansprüche eine abschließende Regelung, so dass auch für bescheidmäßig festgestellte Ansprüche die 4-jährige Verjährungsfrist und nicht die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (früher: § 218 BGB) gilt (BSG, Urteil v. 22.6.1994, 10 RKg 32/93). Soweit an bestandskräftige Verwaltungsakte die Rechtsfolge längerer Verjährungsfristen geknüpft ist, ist dies ausdrücklich geregelt (z. B. in § 52 Abs. 2 SGB X für bestandskräftige Verwaltungsakte).

 

Rz. 16

Das Entstehen des Anspruchs als Forderungsrecht, ist als die Verjährung auslösendes Ereignis notwendig und ausreichend. Damit wird auf das Entstehen der Rechtsanspruchsleistungen nach §§ 38, 40 abgestellt, also die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für konkrete Sozialleistungsansprüche, was den Zeitpunkt, die Leistung fordern (beantragen) zu können, im Regelfall einschließt. Der Verjährung unterliegen daher insbesondere auch die unerkannt entstandenen und bestehenden Ansprüche, bei denen ein Antrag lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat. Bei materiell-rechtlich notwendigen Anträgen entsteht vor Antragstellung schon kein Anspruch, der der Verjährung unterliegen könnte (vgl. Komm. z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jung, SGB VIII § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und ... / 1 Allgemeines
    1
  • Versicherungspflicht (Unfallversicherung) / 1 Versicherte Personen kraft Gesetzes
    1
  • Antragspflichtversicherung (Selbstständige) / 3.2 Ausnahme zum Beginn der Antragsfrist
    0
  • Antragspflichtversicherung (Sozialleistungsbezieher/Arbe ... / 4.3 Arbeitsunfähigkeit/Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld
    0
  • Jansen, SGB X § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizei ... / 2.4.2 Empfänger
    0
  • Jansen, SGB IV § 75 Verpflichtungsermächtigungen
    0
  • Jansen, SGB IV § 83 Anlegung der Mittel / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGB VI § 287d Erstattungen in besonderen Fällen / 2.1 Erstattungen im Beitrittsgebiet
    0
  • Jansen, SGB VI § 310b Neufeststellung von Renten mit übe ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGB VI § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem ... / 2.3.2 Anspruch auf wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente
    0
  • Jansen, SGG § 128 Entscheidung nach freier Überzeugung / 2.2.6.3 Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses
    0
  • Jansen, SGG § 184 Pauschgebühr / 2.1 Anwendungsbereich
    0
  • Jansen, SGG § 202 Anwendung des GVG und der ZPO / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jansen / Sommer, SGB I § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
    0
  • Jung, SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendl ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 1.4 Aufbau der Vorschrift
    0
  • Jung, SGB VIII § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
    0
  • Jung, SGB XII § 11 Beratung und Unterstützung / 2.2 Gesellschaftliches Engagement, Budgetberatung
    0
  • Jung, SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft / 2.5 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Abs. 4)
    0
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 5 Literatur
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.2 Ablaufhemmung
Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.2 Ablaufhemmung

  Rz. 32 Einen besonderen Fall der Hemmung stellt die eigens erwähnte Ablaufhemmung dar. Während eines Tatbestandes der Ablaufhemmung läuft die Verjährung dem Grunde nach ungehindert weiter. Ist das Hemmnis vor Ablauf der Verjährungsfrist behoben, tritt ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren