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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 580a Kündigungsfristen / 4 Geschäftsräume (Abs. 2)

Harald Kinne
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Rz. 10

1. Begriff

§ 580a Abs. 2 betrifft die Geschäftsraummiete, also die Anmietung von Räumen zur Erzielung von Einkommen. Die dazu unternommene Erwerbstätigkeit kann gewerblicher, freiberuflicher, landwirtschaftlicher oder auch nichtselbständiger Art sein, wobei der Vertragszweck – nicht die tatsächliche Nutzung des Mietobjekts – entscheidend ist

 
Hinweis

Mischnutzung

Bei einer vereinbarten Mischnutzung entscheidet der Schwerpunkt des Vertrages. Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu (BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 376/13, GE 2014, 1129). Unerheblich ist, ob die Räume zu Gewerbezwecken benutzt werden dürfen oder ob das Verbot der Zweckentfremdung eingreift. Geschäftsräume sind etwa Büros, Gaststätten, Hallen, Fabriken oder Werkstätten, gleichgültig, ob einzelne Räume oder das ganze Gebäude einschließlich der Freiflächen (also ein ganzes Grundstück) gemietet werden.

 
Hinweis

Garagen

Für Garagen die der Mieter angemietet hat, um dort gewerblich genutzte Fahrzeuge oder Waren unterzustellen oder sie zum Zwecke der Gewinnerzielung weiter zu vermieten, gilt § 580a Abs. 2; privat genutzte Garagen fallen hingegen unter § 580a Abs. 1.

Bei der Anmietung von Wohnräumen kann ebenfalls Geschäftsraummiete vorliegen; so etwa, wenn eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder GbR eine Wohnung mietet, um sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einem Dritten (etwa ihrem Geschäftsführer oder Angestellten) zu Wohnzwecken zu überlassen (BGH, Urteil v.16.07.2008, VIII ZR 282/07, NZM 2008,804; OLG Hamburg, Urteil v. 20....

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