Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 574b Form und Frist des Widerspruchs

Jörg Tegeder
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Widerspruch – § 574b Abs. 1

 

Rz. 1

Die Norm entspricht inhaltlich dem bis 31. 8. 2001 geltenden § 556 a Abs. 5 und 6 BGB a. F. ; sie regelt Form und Frist des auf Härtegründe gestützten Widerspruchs des Mieters gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters (vgl. zum Anwendungsbereich die Kommentierung zu § 574 BGB). Die Norm dient nach Vorstellung des Gesetzgebers der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit: Der Vermieter soll durch den fristgerechten Zugang oder das Ausbleiben des formgerecht erhobenen Widerspruchs rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist Klarheit über die Beendung des Mietverhältnisses erlangen (vgl. BeckOGK/Emanuel, 1.10.2024, BGB § 574b Rn. 3 m. w. N., beck-online).

 

Rz. 2

Der Widerspruch bedurfte bis zum 31. Dezember 2024 der Schriftform nach § 126 und war daher vom Mieter zu unterschreiben. Bei einer Personenmehrheit von Mietern mussten grundsätzlich alle unterschreiben, es sei denn, eine entsprechende Vollmacht liegt vor (es gilt § 174 BGB für den Fall, dass die Originalvollmacht nicht beigefügt wird). Aus der Schriftform ergab sich, dass eine telegrafische Übermittlung (OLG Karlsruhe, RE v. 16.2.1973 = NJW 1973, 1001), aber auch eine Übermittlung per Telefax nicht ausreichte (vgl. zum Telefax im Rechtsverkehr Schach, GE 1994, 487 ff.). § 126 ist allerdings durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr v. 13.7.2001 ab 1.8.2001 in Abs. 3 verändert worden, wonach die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Das setzt nach § 126a voraus, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss (vgl. dazu sowie zur Erklärung des Widerspruchs in einem als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Schriftsatz auch die Kommentierung zu § 568, Rz 2).

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2024 Nr. 323) wurde § 574b BGB mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert, sodass der Widerspruch nur noch der Textform nach § 126b BGB genügen muss, inzwischen also beispielsweise per E-Mail, SMS oder auch via Telefax erklärt werden kann.

Grundsätzlich sollen für den Widerspruch die strengen Regelungen des § 130 f. BGB für Willenserklärungen mit Gestaltungswirkung gelten, die bei einer Mietermehrheit von allen Mietern abgegeben werden müssen und auch allen von mehreren Vermietern zuzugehen haben, damit sie wirksam werden (vgl. nur MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 574b Rn. 4 f., beck-online). Eine in Mietverträgen vielfach übliche Formular-Vollmachtklausel, wonach Willenserklärungen eines Mieters auch für die anderen Mieter verbindlich sind, die Mieter sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigen, ist in diesem Zusammenhang wirksam, weil der Widerspruch vertragserhaltende Wirkung hat, die Klausel nach §§ 305 ff. BGB nur dann unwirksam ist, wenn sie eine die Mietermehrheit belastende Kündigung betrifft. Wird der Widerspruch nur von einem von mehreren Mietern getragen, soll er aber nicht insgesamt unwirksam sein, sondern es allein dem widersprechenden Mieter ermöglichen, Härtegründe geltend zu machen (Schmidt-Futterer/Hartmann, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, BGB § 574b Rn. 2, beck-online). Sieht man den Widerspruch statt als Willenserklärung bloß als geschäftsähnliche Handlung an, erscheint diese Lösung rechtlich möglich (vgl. für die Rüge nach § 566g BGB: BGH, Urteil v. 27.5.2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 95 m. w. N., juris). Sie erscheint auch sachgerecht, schon weil es vorkommen kann, dass nur einer von mehreren Mietern das Mietverhältnis fortzusetzen wünscht und § 574a BGB ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, das Mietverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Je nach den Umständen mag im Einzelfall, wenn übergeordnete Interessen des Vermieters das nicht verbieten, die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit nur einem oder einigen von mehreren Mietern in Betracht kommen (a. A. Staudinger/Rolfs (2021) BGB § 574, Rn. 27, juris; MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 574b Rn. 5, beck-online).

Der Erklärung muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, dass sich der Mieter gegen die Beendigung des Mietverhältnisses wendet, während die Begriffe des § 574 Abs. 1 Satz 1 "widersprechen" und "Fortsetzung des Mietverhältnisses" nicht gebraucht werden müssen. Aus § 574b Abs. 1 Satz 1 folgt, dass Gründe nicht angegeben werden müssen. Gibt der Mieter auch auf Verlangen des Vermieters keine Gründe an, kann das im Räumungsrechtsstreit zu Kostennachteilen (§ 93b Abs. 2 ZPO) führen, ist aber ansonsten an keine Sanktionen geknüpft (sog. Soll-Vorschrift).

Der Widerspruch führt nicht "automatisch" zur Fortsetzung des Mietverhältnisses, sondern erzeugt einen Schwebezustand, der mit einer Einigung der Parteien zur Fortsetzung des Mietverhältnisses oder mit einem Urteil endet, das entweder zur Fortsetzung des Mietverhältnisses führt oder den Mieter zur Räumung verurtei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Härtefall-Attest muss nicht vom Facharzt sein
Umzugskartons in einem Raum
Bild: Haufe Online Redaktion

Widerspricht ein Mieter einer Kündigung unter Berufung auf eine gesundheitliche Härte, muss er die Umstände, die die Härte begründen, medizinisch fundiert untermauern. Das kann durch das Attest eines Facharztes erfolgen, aber auch andere medizinisch qualifizierte Stellungnahmen können ausreichen.


BGH: Vorzeitige Räumungsklage bei fehlender Ersatzwohnung
Umzugskartons in einem Raum
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Besorgnis, ein Wohnungsmieter werde sich der Räumung entziehen, kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Mieter der Kündigung nur widerspricht, weil er noch keine andere Wohnung gefunden hat. Dann kann der Vermieter schon vor Ende der Kündigungsfrist Räumungsklage erheben.


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Widerspruch – § 574b Abs. 1
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Widerspruch – § 574b Abs. 1

  Rz. 1 Die Norm entspricht inhaltlich dem bis 31. 8. 2001 geltenden § 556 a Abs. 5 und 6 BGB a. F. ; sie regelt Form und Frist des auf Härtegründe gestützten Widerspruchs des Mieters gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters (vgl. zum ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren