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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 5.2.3 Erhebliche Nachteile

Harald Kinne
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Rz. 79

Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer/Vermieter durch den Fortbestand eines Mietvertrags ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers/Vermieters entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation der Vermieterin treffen (vgl. BGH, Urteil v. 9.2.2011, VIII ZR 155/10, GE 2011, 478; LG Berlin II, Beschluss v. 11.3. 2024, 67 S 289/23, GE 2024, 449; Anschluss an BVerfG, Beschluss v. 12.11.2003, 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95, juris Tz. 16). Dabei gewährt das Eigentum dem Vermieter/Eigentümer keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (BGH, Urteil v. 27.9.2017, VIII ZR 243/16, NZM 2017, 756 m. w. N.). Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG und deshalb grundgesetzlich geschützt. Allein die Tatsache, dass die geschuldete Miete hinter der dann tatsächlich angemessenen Mietzezurückbleiben würde, kann nicht zwingend und ohne weitere Begründung zur Annahme eines erheblichen Nachteils führen (AG Hannover, Urteil v. 9.8.2024, 516 C 2278/24, WuM 2024, 669). So wenig die Eigentümerin als Vermieterin einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat sie bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung (AG Berlin-Mitte, Urteil v....

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