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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 4.5 Rechtsmissbräuchliche Kündigung

Harald Kinne
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Rz. 40

 
Wichtig

Rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf

Es gibt zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine Eigenbedarfskündigung vom BGH als rechtsmissbräuchlich eingestuft worden ist.

Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Eigenbedarf des Vermieters noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Ein Festhalten an der rechtmäßig ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung ist dann rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil v. 9.11.2005, VIII ZR 339/04, NJW 2006, 220). Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren. Denn es wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und eines effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn dem Mieter ein über die Kündigungsfrist deutlich hinausgehender Schutz nur deshalb zufiele, weil es nach Jahren des Rechtsstreits zur Vereinbarung eines Auszugstermins kommt.

 
Hinweis

Abweichende Individualvereinbarung

Ausdrücklich etwas Abweichendes zu vereinbaren, steht den Mietvertragsparteien frei (BGH, Urteil v. 9.12.2020, VIII ZR 238/18, GE 2021, 173).

 

Rz. 41

Die Gerichte haben zwar nicht in die Lebensplanung des Vermieters einzugreifen, sondern diese zu respektieren (BVerfG, Beschluss v. 31.1.1994, 1 BvR 1465/83, WuM 1994, 183). Jedoch ist die Kündigung dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit ein weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird. Angenommen wurde ein solcher für den Fall, dass der Mieter (fünfköpfige Familie) im Besitz einer 180 m2 großen, bestens ausgestatteten Altbauwohnung zu einem günstigen Mietpreis ist, in die der Sohn des Vermieters alleine einziehen soll.

 
Hinweis

Weit überhöhter Wohnbedarf

Rechtsmissbräuchlich ist also nicht der erhöhte, sondern nur der weit überhöhte Wohnbedarf. Di...

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