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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 3 Schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung – § 573 Abs. 2 Nr. 1

Harald Kinne
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Rz. 9

Der Vermieter hat gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 ein "berechtigtes Interesse" an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Daneben hat der Vermieter gemäß §§ 543, 569 die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die fristgemäße Kündigung schließt die fristlose Kündigung also nicht aus, sodass ein und derselbe Tatbestand den Vermieter sowohl zur fristlosen als auch zur gleichzeitigen (möglicherweise hilfsweisen) fristgerechten, ordentlichen Kündigung in ein und demselben Schreiben berechtigen kann.

 
Hinweis

Hilfsweise ordentliche Kündigung

Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärung zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.

Die ordentliche Kündigung wird also erst nachrangig geprüft (ständige Rspr. BGH, vgl. z. B. Urteil v. 19.9.2018, VIII ZR 231/17, ZMR 2019, 13).

3.1 Verletzungshandlung

 

Rz. 10

Der Vertragsverstoß des Mieters kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die vertraglichen Pflichten ergeben sich aus dem Mietvertrag und umfassen alle Formen der Schlecht- oder Nichtleistung sowie Haupt- und Nebenpflichten. § 278 (Haftung für Erfüllungsgehilfen) und § 540 Abs. 2 (Verschulden des Dritten bei Untermiete) finden Anwendung.

Bei mehreren Mietern reicht es aus, dass einer der Mitmieter die Pflichtverletzung begangen hat. Auch für das Verhalten des Untermieters hat der Mieter einzustehen (OLG Hamm, RE v. 17.8.1982, 4 Re Miet 1/82, ZMR 1983, 4...

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