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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 562d Pfändung durch Dritte

Harald Kinne
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An den eingebrachten Sachen des Mieters können mehrere Pfandrechte bestehen, die nach § 1209 BGB und § 804 Abs. 3 ZPO zueinander in einem Rangverhältnis stehen, das nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Pfandrechts zu beurteilen ist. Hat der Vermieter nicht Besitz an der Sache erlangt, kann er einer Pfändung nicht widersprechen, nur nach § 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung klagen. Wird die eingebrachte Sache aufgrund des Pfandrechts eines Dritten verwertet, verbleibt dem Vermieter ein Anspruch aus § 816. Das Pfandrecht (bzw. die entstehende Forderung nach § 816) ist jedoch wegen der Miete, die spätestens das letzte Jahr vor der Pfändung entstanden ist, beschränkt.

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Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

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