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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Harald Kinne
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht mit einigen sprachlichen Änderungen dem früheren § 560. Wegen der an dieser Stelle gliederungsbedingten Beschränkung auf Wohnraummietverhältnisse wurde der bisherige Satzteil "im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters", der nur auf die Gewerbemiete bezogen ist, gestrichen, ohne dass eine inhaltliche Änderung damit verbunden ist. Bei der Gewerbemiete, für die die Vorschrift durch den Verweis in § 578 anwendbar ist, ist dieser Gesichtspunkt aber weiterhin auch im Rahmen der "gewöhnlichen Lebensverhältnisse" zu berücksichtigen – so die amtliche Begründung.

2 Erlöschungstatbestände

 

Rz. 2

Nach § 562a reicht es zum Erlöschen des Pfandrechts aus, dass die dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache von der Mietsache weggeschafft wird, wobei nach jetzt herrschender Meinung (BGH, Urteil v. 6.12.2017, XII ZR 95/16, GE 2018, 253; Schmidt-Futterer/Lammel, BGB § 562a Rn. 9) auch die nur vorübergehende Entfernung ausreicht. Dies ist gerade beim Entfernen eines abgestellten Fahrzeugs wichtig, mit der Folge, dass bei jeder Fahrt das Vermieterpfandrecht erlischt und wieder entsteht (vgl. Emmerich/Sonnenschein, § 560 Rn. 2).

Dem Vermieter steht allerdings nach Satz 1 ein sog. Sperrrecht zu. Die Entfernung der Sache bringt nämlich das Pfandrecht nicht zum Erlöschen, wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Ohne Wissen erfolgt die Entfernung, wenn der Vermieter keine positive Kenntnis davon hat. Bei dem Widerspruch gegen die Entfernung der eingebrachten Sachen muss es sich um einen konkreten Widerspruch handeln, der nicht an eine Form gebunden ist, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt. Der Widerspruch muss unmittelbar vor und während der Wegschaffung der Gegenstände gegenüber dem Mieter erfolgen, auch wenn die Sachen durch einen Dri...

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1Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen ...

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