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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 560 Veränderungen von Betrieb ... / 3.2.3 Inhalt der Erhöhungserklärung

Harald Kinne
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Rz. 39

Dazu gehören:

  • Gegenüberstellung der Betriebskosten des Vorjahres mit den Kosten des laufenden Jahres (AG Berlin-Charlottenburg, GE 1990, 1087),
  • Gegenüberstellung der Salden beider Jahre, aus der sich ergibt, dass der Saldo gestiegen ist (LG Berlin, GE 1990, 1033; LG Berlin, MDR 1981, 849; LG Kiel, WuM 1995, 46; LG Köln, WuM 1982, 301; AG Berlin-Neukölln, GE 1991, 523 [525],
  • Erläuterung des Grundes der jeweiligen Erhöhung (LG Berlin, GE 1999, 575; AG Wedding, Urteil v. 29.2.2012, 3 C 17/71, GE 2012, 491).
 

Rz. 40

In die Gegenüberstellung der Betriebskosten sind sämtliche Betriebskosten des § 2 BetrKV – mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten – aufzunehmen. Die Betriebskosten desjenigen Jahres, in dem die niedrigeren Kosten angefallen sind, sind mit denjenigen des laufenden Jahres, in dem die Betriebskosten gestiegen sind, zu vergleichen (z. B. Gegenüberstellung der Betriebskosten 2004 mit denjenigen des Jahres 2003). Dabei müssen die jeweiligen Betriebskosten nach den einzelnen Betriebskostenarten des § 2 BetrKV aufgeschlüsselt werden, soweit sie nicht zusammenhängen und einen einheitlichen Entstehungsgrund haben. Die Miete kann nur dann wegen der in der Vergangenheit gestiegenen Betriebskosten für die Zukunft erhöht werden, wenn per Saldo (LG Berlin, GE 1993, 587; LG Berlin, Urteil v. 22.8.1997, 64 S 92/97) die Betriebskosten gestiegen sind (also alle Betriebskosten des Jahres 2004 zusammengenommen höher sind als der Gesamtbetrag der Betriebskosten 2003). Kosten, die innerhalb des Jahres, das zum Gegenstand der Erhöhung der Pauschale gemacht wird, bereits bezahlt worden sind, aber Leistungen für mehrere Jahre umfassen (z. B. Austausch des Spielsandes alle zwei Jahre, Baumschnitt in mehrjährigem Abstand (sog. aperiodische Kosten), müssen auf diejenigen Jahre vertei...

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