Rz. 3
Voraussetzung ist, dass eine Modernisierung nach § 555b Nr. 1a erfolgt ist, d. h. eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 GModG eingebaut oder aufgestellt worden ist. Im Unterschied zu § 559 ist für die Mieterhöhung nach § 559e aber zusätzlich erforderlich, dass die eingebaute Heizungsanlage die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten erfüllt, also förderfähig ist, und der Vermieter Drittmittel nach § 559a tatsächlich in Anspruch genommen hat. In diesem Fall kann die jährliche Miete um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöht werden. Werden die Drittmittel nicht in Anspruch genommen – weil der Vermieter die Förderung nicht in Anspruch nimmt oder weil die Fördermittel erschöpft sind –, bleibt es bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB, wonach nur 8 % umgelegt werden können. Gleichgültig ist, ob die Arbeiten bereits vor Eintritt einer gesetzlichen Verpflichtung zum Heizungsaustausch durchgeführt werden oder später aufgrund einer solchen Verpflichtung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559e Rn. 6).
Rz. 4
Bei der Heizungsanlage muss es sich um eine Anlage gemäß § 42 GMG handeln.
Der Begriff umfasst Heizungsanlagen für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie, einschließlich Etagenheizungen und automatisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Stromdirektheizungen. Auch eine Hausübergabestation ist unter den Begriff der Heizungsanlage zu fassen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559e Rn. 7).
Verteilerschlüssel
Die für mehrere Wohnungen angefallenen Kosten sind vom Vermieter gemäß § 559e Abs. 4 entsprechend § 559 Abs. 3 angemessen auf die verschiedenen Wohnungen zu verteilen. Der Vermieter kann dazu im Rahmen der §§ 315, 316 nach billigem E...