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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 558 Mieterhöhung bis zur orts ... / 6.1 Gesetzliche Ausgangslage

Harald Kinne
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Rz. 66

Die bis zur Mietrechtsreform maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 und 3 MHG sahen vor, dass bei Mieterhöhungen Kürzungsbeträge zu berücksichtigen seien. Gemeint waren damit dem Vermieter zugeflossene verbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, aber auch Mieterdarlehen, Mietvorauszahlungen oder von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistungen. Für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete war das in § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG und für die Mieterhöhung nach baulichen Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 3–7 MHG geregelt, wobei in § 2 MHG auf die detaillierte Anrechnungsregelung des § 3 MHG verwiesen wurde.

Das MHG ist mit der Mietrechtsreform in das BGB integriert worden. Damit wurden auch eine etwas andere systematische Regelungsanordnung und eine etwas andere Sprachwahl vorgenommen. Es ist nicht mehr von Kürzungsbeträgen, sondern jetzt von der Anrechnung von Drittmitteln die Rede. Die Anrechnungsmodalitäten findet man mit § 559a in einer eigenen Vorschrift. Diese bezieht sich zunächst nur auf die Mieterhöhung bei Modernisierung in § 559, findet jedoch nach Verweisung in § 558 Abs. 5 auch bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Anwendung. Mit anderen Worten: Da die bisherige Anrechnungsregelung in § 3 Abs. 1 MHG unübersichtlich war, hat man sie herausgenommen; dass sie in erster Linie zur Mieterhöhung nach Modernisierung gehört, zeigt die Regelung in einem Annexparagraphen mit dem Buchstaben a.

Inhaltlich hat sich bei der Anrechnung von Kürzungsbeträgen/Drittmitteln nach der Mietrechtsreform im Verhältnis zu §§ 2 und 3 MHG nichts geändert. Das wird auch in der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 14/4553; vgl. Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, S. 153) festgehalten: "… die Regelung bleibt inhaltlich unverändert, wird jedoch...

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