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Bei Gewerberaummietverhältnissen ist die freie Vereinbarung von Wertanpassungsklauseln weiterhin durch das Preisklauselgesetz (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse v. 14.9.2007, BGBl. I S. 2246) in dem dortigen Umfang beschränkt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 23; vgl. dazu Aufderhaar/Jaeger NZM 2009, 564 ff.).
Für die in einem Gewerberaummietvertrag vor Inkrafttreten der Preisklauselverordnung vereinbarte Preisklausel, die nicht nach § 3 Währungsgesetz zur Genehmigung vorgelegt wurde, gilt die Genehmigungsfiktion des § 4 Preisklauselverordnung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 6b) auch wenn der 10-Jahreszeitraum bei Inkrafttreten der Preisklauselverordnung bereits abgelaufen war, für den Fall dass das Mietverhältnis gegen den Willen des Mieters nicht vor Ablauf von 10 Jahren beendet werden konnte (LG Köln, Urteil v. 20.5.2010, 22 O 179/09, juris). Wenn der von den Mietparteien vereinbarte Index wegfällt, entspricht es ihrem Interesse, für die automatische Anpassung der Miethöhe ab Wegfall des o. g. Index auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzustellen (BGH, Urteil v. 7.11.2012, XII ZR 41/11, NZM 2013, 148; LG Köln, Urteil v. 20.5.2010, 22 O 179/09, juris). Die mit einer Indexklausel in einem Pachtvertrag verbundene Bestimmung: "Einigen sich die Parteien über die Höhe des neuen Pachtzinses nicht, so wird dieser gemäß § 317 Abs. 1 von einem vereidigten Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bestimmt." bedeutet, dass die steigenden Lebenshaltungskosten und damit einhergehend steigende Betriebskosten ebenso in die Bewertung mit einfließen sollen, wie spezifische Besonderheiten des gastronomischen Gewerbes (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.6.2007, I-24 U 210/06, MietRB 2008, 170). Eine Kombination von Staff...