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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 557b Indexmiete / 5 Mieterhöhungsverfahren

Harald Kinne
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Rz. 15

Die vereinbarte Indexmiete ändert sich nicht automatisch, sondern muss geltend gemacht werden, und zwar durch Erklärung in Textform. Abs. 3 übernimmt im Wesentlichen den bis zum 1.9.2001 geltenden § 10a Abs. 3 MHG. Wie bisher muss der Vermieter oder Mieter die Änderung des angegebenen Mietindexes sowie die sich hieraus ergebende Steigerungs- oder Senkungsrate mitteilen. Neu ist, dass nicht nur die geänderten Indexwerte mitgeteilt werden müssen, sondern auch die sich hieraus ergebende Veränderung der Miete – mit einem Geldbetrag. Die Angabe von Prozentsätzen der ursprünglichen Miete reicht nicht aus. Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB jedoch nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten (BGH, Urteil v. 22.11.2017, VIII ZR 291/16, GE 2018, 121). Unterbleibt die Angabe der Veränderung des vereinbarten Indexes oder des Betrages der geänderten Miete bzw. des Erhöhungsbetrages, so ist die Erklärung nichtig; ein Nachschieben von Gründen ist nicht möglich (Blank, WuM 1993, 503 [510]). Sind die angegebenen Werte falsch, so bleibt die Erklärung bis zur Höhe der richtigen Werte wirksam (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 43).

Darüber hinaus ist eine weitere Begründung nicht erforderlich.

 

Beispiel

In dem mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung … ist in § … vereinbart, dass die monatliche Miete sich im gleichen Verhältnis verändert, in dem sich künftig der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland gegenüber seinem Stand vom 1.1.2005 (= 100) ändert. Dieser Lebenshaltungskostenindex hat sich per … von 100 auf 105 erhöht, ist also um fünf Prozentpunkte gestiegen. Daher erhöhe ich die Ausgangsmiete von 500 EUR um 25 ...

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