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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 557b Indexmiete / 2 Zweck

Harald Kinne
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Rz. 5

Nach dem früheren § 10 Abs. 1 Satz 1 MHG waren nicht nur Staffelmietvereinbarungen, sondern auch Wertsicherungs- und Gleitklauseln unwirksam. Durch § 10a MHG wurden sodann ab 1.9.1993 Wertsicherungsklauseln zulässig. Die nach dem Währungsgesetz genehmigungsfreien Wertsicherungsklauseln blieben für Wohnraum weiterhin verboten, während genehmigungspflichtige Gleitklauseln ermöglicht wurden. Dadurch sollte eine laufende Beobachtung der mietvertraglichen Praxis ermöglicht werden. Mit § 10a MHG a. F. wollte der Gesetzgeber für beide Mietvertragsparteien die Möglichkeit schaffen, Mieterhöhungen unabhängig vom Vergleichsmietensystem für die Zukunft im Voraus zu vereinbaren. Diesen Zweck verfolgt auch weiterhin § 557b, der sich an bis zum 1.9.2001 geltenden § 10a MHG anlehnt. Im Gegensatz zu Staffelmietvereinbarungen erfolgt aber nicht automatisch eine Erhöhung um den vereinbarten Betrag, sondern sie ist von der Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland abhängig. Da in diesen auch die Entwicklung der Mieten einfließt, ist das bei Staffelmietvereinbarungen bestehende Risiko, dass die vereinbarten Staffeln wesentlich über oder unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, minimiert. Im Gegensatz zu Staffelmietvereinbarungen bedarf es auch einer Mieterhöhungserklärung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 33), jedoch ist bei der Indexmiete das Mieterhöhungsverfahren gemäß § 558a entbehrlich. Ist die Mieterhöhungserklärung wirksam, wird unabhängig von der Zustimmung des Mieters die erhöhte Miete ab dem Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung geschuldet. Da die Mieterhöhungserklärung schon während der einjährigen Bindung zulässig sein dürfte, kann sie schon so rechtzeitig abgegeben werden, dass die Erhöhung...

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