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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 557a Staffelmiete / 3 Anwendungsbereich

Harald Kinne
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Rz. 8

Die Staffelmietvereinbarung ist grundsätzlich zulässig bei allen Arten von Wohnraummietverhältnissen, also sowohl bei Altbauten als auch Neubauten. Auch auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege dar, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, ist § 557a anwendbar.

 
Hinweis

Geschäftsraum

§ 557a ist auf Geschäftsraummietverhältnisse und isoliert geschlossene Garagenmietverhältnisse, die nicht zugleich Bestandteil des Wohnraummietvertrages sind (vgl. dazu zuletzt: BGH, Beschluss v. 14.12.2021, VIII ZR 94/20, GE 2022, 301) zwar nicht anwendbar (Schmidt–Futterer/Börstinghaus, § 557 a Rn. 10); aber auch in derartigen Verträgen sind Staffelmietvereinbarungen zulässig, auch prozentuale Erhöhungen (Schmidt–Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 9).

In Mietverträgen über den in § 549 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Wohnraum kann ohne weiteres eine Staffelmiete vereinbart werden, ohne dass die einschränkenden Voraussetzungen des § 557a gelten (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 7). Durch die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 2 MHG sollten auch die Altbauten einbezogen werden, da bei älteren Gebäuden im Hinblick auf deren erhebliche Unterhaltungskosten dafür ein Bedürfnis bestand.

 
Hinweis

Die Staffelmietvereinbarung ist also nunmehr für Wohnraum jeden Baualters zulässig.

Die Vereinbarung ist für befristete Mietverhältnisse und für Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit ebenso zulässig wie für Einlieger- oder Werkdienstwohnungen. Eine Staffelmiete konnte bereits seit dem 1.1.1983 sowohl für Altbau als auch für Neubau vereinbart werden, nicht jedoch vor dem 1.1.1998 für früher preisgebundenen Altbau in den neuen...

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