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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556g Rechtsfolgen; Auskunft ü ... / 5 Rechtsfolgen des Verstoßes

Harald Kinne
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Rz. 15

Erteilt der Vermieter die geschuldete Auskunft nicht, ist kann Mieter bis zur Erteilung der Auskunft ein Zurückbehaltungsrecht an den zukünftigen Mieten gemäß § 273 geltend machen (Blank, WuM 2014, 642). Die Nichterteilung der geforderten Auskunft stellt zugleich die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Erteilung der Auskunft pflichtwidrig schuldhaft verzögert und infolgedessen die Erhebung der nach § 556g Abs. 2 erforderlichen Rüge zunächst unterbleibt (Fleindl, WuM 2015, 212) oder eine unvollständige oder falsche Auskunft erteilt (BeckOK/Theesfeld-Betten, § 556g Rn. 54), da der Vermieter zu wahren Auskünften verpflichtet ist (Blank, WuM 2014, 641; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 49). Der Mieter ist in diesem Fall so zu stellen, als hätte der Vermieter die Auskunft rechtzeitig und richtig erteilt (Fleindl, WuM 2015, 212).

Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (BGH, Urteil v. 27.11.2024, VIII ZR 36/23, GE 2025, 39; Bestätigung von BGH, Versäumnisurteil v. 18.5.2022, VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468).

Verlangt der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarte Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses s...

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