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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556b Fälligkeit der Miete, Au ... / 2 Regelungsbereich

Klaus Schach, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 4

Die Fälligkeitsregelung gilt für die Miete von Wohnraum und sonstigen Räumen (§ 579 Abs. 2). Die Miete ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu entrichten, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte. Ist für die gesamte Mietzeit eine Festmiete (Einmalmiete) vereinbart, so ist diese am Anfang der gesamten Mietzeit fällig (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556b Rn. 9); denn dabei handelt es sich um den einzigen Zeitabschnitt i.S.d. § 556b. Dasselbe gilt, wenn die Miete nach Tagen bemessen wird. Ist die Miete nach längeren Zeitabschnitten (Wochen, Monate, Vierteljahre, Halbjahre, Jahre) bemessen, so greift die Karenzzeit von drei Tagen. Die Mietvertragsparteien können – auch konkludent – etwas anderes vereinbaren; so wird in der Übergabe des Schlüssels zum Hotelzimmer ohne gleichzeitige Zahlung des Zimmerpreises verkehrsüblich die abweichende Regelung liegen, dass erst nach Beendigung der Mietzeit beim Auschecken zu zahlen ist (so auch Blank/Börstinghaus, § 556b Rn. 2).

Die Fälligkeit tritt jeweils spätestens am dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes ein, für den eine gesonderte Mietzahlung vorgesehen ist, also bei einem am 15. des Monats abgeschlossenen Mietvertrag mit einer vereinbarten monatlichen Miete ebenfalls am dritten Werktag des folgenden Monats.

Werktage sind nicht Sonn- und Feiertage. Der Sonnabend ist nach h.M. ebenfalls nicht als Werktag anzusehen (BGH, Urteile v. 13.7.2010, VIII ZR 129/09, GE 2010, 111 und VIII ZR 291/09, GE 2010, 1116; LG Berlin, Urteil v. 18.11.2008, 63 S 339/07, GE 2009, 198; a.A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556b Rn. 11), so dass sich bei Ablauf der Dreitagefrist am Sonnabend oder Sonntag bzw. Feiertag die Fälligkeit auf den Ablauf des darauf folgenden Werktags verschiebt.

Den Zahlungsort und Zahlun...

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