Rz. 206
§ 2 Nr. 15b BetrKV
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30.6.2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
Die Kabelkosten sind umlagefähig, wenn deren Umlage vereinbart worden ist (LG Berlin, Urteil v. 19.2.2016, 63 S 189/15, GE 2016, 723). Dazu reicht aber auch die Vereinbarung aus, dass die "Betriebskosten" vom Mieter zu tragen sind, ohne dass eine Bezugnahme auf die BetrkV oder eine ausdrücklich Aufführung im Mietvertrag notwendig ist.
Gemäß § 2 Satz 2 BetrkV sind die Nr. 15a und 15b auf Anlagen ,die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden, nicht anzuwenden. Bei diesen Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.
Durch die am 10. Mai 2012 in Kraft getretene Neufassung des § 2 Nr. 15b BetrkV, mit der die Worte "Breitbandkabeletz" durch "Breitbandnetz" und "Breitbandanschluss" ersetzt wurden, ist klargestellt worden, dass die Kosten aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk unter diese Betriebskostenart fallen. Zu diesen Kosten gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.
Grundgebühren
Zu den laufenden monatlichen Grundgebühren gehören die monatlichen Entgelte für die Breitbandanschlüsse, die an die Telekom bzw. eine Kabelservicegesellschaft von dem Vermieter zu zahlen sind.
Das sind u. a. Entgelte, die wegen der Nutzung des Breitbandnetzes gezahlt werden müssen, aber auch unte...