Rz. 182
§ 2 Nr. 11 BetrKV
Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.
Als Kosten der Beleuchtung sind ausschließlich die Stromkosten für die Außenbeleuchtung (AG Neuss, WuM 1997, 471: Parkplatz) und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile (AG Gera, WuM 2002, 285: Keller) umlagefähig. Zu den Beleuchtungskosten gehören jedoch nicht die Stromkosten der Entlüftungsanlage (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 13.1.2010, 33 C 3805/09-51, WuM 2010, 92), ebenso wenig die Stromkosten von Wascheinrichtungen und Trocknern (AG Hamburg-Harburg, Endurteil v. 5.7.2023, 645 C 137/21, BeckRS 2023, 56161). Auch die Kosten für die Hausnummern- und/oder Klingeltableaubeleuchtung sind als Beleuchtungskosten auf sämtliche Mieter umlegbar (weitergehend AG Leipzig, Urteil v. 14.9.2007, 163 C 496/07, WuM 2007, 576: auch Kosten der Klingelanlage). Die Kosten der Beleuchtung von Zuwegen sind nur umlagefähig, wenn die Leuchten auf privatem Grund stehen (LG Aachen, DWW 1993, 42). Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist jedoch, dass es sich um allgemein benutzte Gebäudeteile handelt. Daher zählen die Kosten der Beleuchtung für nur von einzelnen Mietern benutzte Räumlichkeiten (Keller, Garagen, Hobbyräume, Werkstatträume) nicht zu den allgemein umlegbaren Kosten (AG Hamburg-Blankenese,Urteil v. 8.7.2011,532 C 80/11, ZMR 2011,885: Kellerabteile einzelner Mieter). Diese Kosten sind vielmehr durch Zwischenzähler zu ermitteln und den einzelnen Mietern in Rechnung zu stellen (Wall in Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskostenkommentar, Rn. 3626). Werden die Stromkosten durch einen Zwischenzähler für die Be...