Rz. 175
§ 2 Nr. 10 BetrKV
Die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
Zu den Kosten der Pflege von Gärten zählen diejenigen der Pflege des Rasens durch Mähen und Vertikutieren, der Beseitigung von Unkraut auf Rasen und Rabatten, der Düngung, des Beschneidens von Bäumen (AG Neustadt/W., Urteil v. 13.2.2009, 5 C 73/08, ZMR 2009, 456) und Sträuchern, das Besprengen der Rasenflächen und Pflanzen im Sommer sowie die Abfuhr von Gartenabfällen, soweit die Kosten für Letztere nicht als Müllabfuhrkosten umgelegt werden. Auch der Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind, ist umlagefähig (BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 33/15, ZMR 2016, 434; a. A.Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 261)
Zudem sind die periodisch anfallenden Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umlagefähig. Dazu zählen die Kosten für das Entfernen verblühter Blumen ebenso wie diejenigen für die Beseitigung durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse schadhafter Sträucher und Bäume (BGH, Urteil v. 10.11.2021, VIII ZR 107/20, GE 2022, 96) einschließlich der entsprechenden Neubepflanzung sowie die Kosten für das Nachsäen des Rasens (Schmidt-Futterer/Langenberg, § 556 Rn. 156).
Rz. 176
Voraussetzung für die Umlage ist jedoch, dass die Fläche bereits gärtnerisch angelegt war. Die Kosten für die erstmalige Anlage des Gartens gehören nicht zu den Gartenpflegekosten (OLG Düsseldorf, NZM 2000, 762 = GE 2000, 888; LG Berlin, Urteil v. 29.4.2002, 62 S 413/01, GE 2002...