Rz. 171
§ 2 Nr. 9 BetrKV
Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.
Statt "Hausreinigung" heißt es nunmehr "Gebäudereinigung"; eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden (Langenberg, NZM 2004, 41, 47).
Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören sowohl die Personalkosten als auch die Kosten für die Reinigungsmittel und die Wartung und Reparatur der Reinigungsgeräte. Auch die Kosten einer vom Vermieter mit der Gebäudereinigung beauftragten Reinigungsfirma sind umlagefähig; der Vermieter kann wählen, ob er rapportierte Stunden mit der Reinigungsfirma vereinbart oder aber monatliche pauschale Beträge (AG Saarburg, Urteil v. 22.4.2009, 5a C 54/09, WuM 2009, 458), solange er das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht verletzt. Kosten der Reinigung eines Glasdachs können nicht als Hausreinigungskosten umgelegt werden (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 256; a. A. AG Potsdam, Urteil v. 23.5.2007, 23 C 465/06, GE 2007, 917), Kosten der Fassadenreinigung bei Geschäftsraum kraft Vereinbarung (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 18.3.2005, 11 S 242/04, zitiert nach Juris). Die Kosten für eine Graffitientfernung sind nicht umlegbar (KG, Urteil v. 4.12.2003,22 U 86/02, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.3.2012, I-24 U 123/11, MDR 201, 1025; LG Kassel, Urteil v. 14.7.20...