Rz. 164
§ 2 Nr. 8 BetrKV
Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentlich-rechtliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
Die Ersetzung des Wortes "oder" durch "und" zwischen den für die öffentlich-rechtliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und den Kosten nicht öffentlicher Maßnahmen dient nur der Klarstellung (Langenberg, NZM 2004, 41, 46); denn bereits vor dem 1.1.2004 waren die Kosten beider Straßenreinigungsmaßnahmen nebeneinander umlagefähig (vgl. Rn. 165).
Nr. 8 schließt nunmehr auch die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung ein. Soweit die Umlage dieser Kosten vor dem 1.1.2004 nicht vereinbart war, kann sich der Vermieter nicht allein auf die Neufassung berufen. Hinsichtlich der Kosten des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung kann er sich aber auf § 556a Abs. 2 und darauf stützen, dass sie während des laufenden Mietverhältnisses ab dem 1.1.2004 neu entstanden sind (Langenberg, NZM 2004, 41, 47). Er kann den vereinbarten Umlageschlüssel für die verursachungsabhängig erfassten Müllbeseitigungskosten ändern (vgl. dazu Wall, WuM 2004, 10, 11).
Zudem ist durch die neu eingeführte Formul...