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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.16 Aufzugskosten

Harald Kinne
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Rz. 159

 

§ 2 Nr. 7 BetrKV

Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

Umlagefähig sind die Kosten nur dann, wenn der Mieter mit dem Aufzug seine Wohnung erreichen kann, also nicht die eines Aufzugs, der sich in einem anderen Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil v. 8.4.2009, VIII ZR 128/08, GE 2009, 711).

Gleichgültig ist, ob es sich um reinen Personenaufzug handelt, oder einen solchen, mit dem auch gleichzeitig Lasten befördert werden können, oder um einen zur Personenbeförderung nicht zugelassenen Lastenaufzug.

Die Kosten des Betriebsstroms sind durch Zwischenzähler zu ermitteln (OLG Hamburg, Urteil v. 6.2.2002, 4 U 145/99, WuM 2003, 268) und von den übrigen Stromkosten zu trennen. Sind die Kosten dafür unwirtschaftlich hoch oder fallen die Zwischenzähler aus, so sind die Stromkosten für den Aufzug zu schätzen.

 

Rz. 160

Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung sind nur dann umlagefähig, wenn sie nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung notwendig sind. Das ist der Fall, wenn sie nach der am 3.10.1992 in Kraft getretenen Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV), durch die die Aufzugsverordnung außer Kraft gesetzt worden ist, notwendig sind. Gemäß § 15 Abs. 14 BetrSichV, der erst am 1.1.2003 in Kraft getreten ist, sind Aufzugsanlagen spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Zur Ermittlung der sonstigen Prüffristen hat der Betreiber eine sicherheitstechnische Bewertung vorzunehmen. Die Kosten für diese regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind als Betriebs...

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