Rz. 153
§ 2 Nr. 4d BetrKV
Die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (BGH, Urteil v. 7.11.2012, VIII ZR 119/12, GE 2013, 49).
Voraussetzung für die Umlage der Wartungskosten ist eine entsprechende Umlagevereinbarung; die mietvertragliche Vereinbarung der Umlegung der "Kosten der Prüfung und Wartung von Gasleitungen" umfasst nicht die Kosten der jährlichen Wartung der Gastherme (AG Darmstadt, Urteil v. 3.9.2012, 315 C 119/12, NZM 2013, 361). Zu den – bei entsprechender Vereinbarung – insoweit ansatzfähigen Kosten gehören – zumindest nach der Neufassung der Nr. 4d durch Einfügung der Wörter "und Gaseinzelfeueranlagen" – auch diejenigen der Wartung von Gasaußenwandheizkörpern (AG Berlin-Köpenick, GE 1998, 803; AG Berlin-Lichtenberg, GE 1998, 1401; AG Berlin-Mitte, GE 2002, 933; AG Schönebeck, DWW 1998, 182; Stöckel, GE 1999, 486). Zu den Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen gehören u. a. die Kosten der Entkalkung oder der Rußbeseitigung. Bei raumluftabhängigen Stätten (Gasthermen, Boilern, Geisern), die an einen Schornstein angeschlossen sind, ist eine Abgaswegeüberprüfung vorgeschrieben. Diese Kosten si...