Rz. 149
§ 2 Nr. 4c BetrKV
Die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a.
Dabei handelt es sich um die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung, wozu neben der herkömmlichen Fernwärme auch die sog. Nahwärme oder die sog. Blockheizwerke zählen. Auch die Wärmelieferungen durch – etwa verpachtete – Zentralheizungsanlagen, die integrierter Bestandteil des Gebäudes sind, zählt zur gewerblichen Wärmelieferung, wenn sie eigenständig erfolgt (zur Abgrenzung: BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 92/08, GE 2009, 258; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.4.1).
Haben die Mieter bis zum Einbau der Zentralheizungsanlage durch den Vermieter ihre Wohnungen durch dort installierte Elektro-Einzelöfen auf eigene Kosten beheizt, ohne dass sie dem Vermieter gegenüber Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen hatten, bietet § 556c in einem solchen Fall weder Grundlage noch Regelung für die Umlage der Kosten der Wärmeerzeugung. Sind auch im Mietvertrag keine ausdrücklichen Regelungen über die Beheizung im Wege des Wärmecontractings getroffen, so ergibt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157, dass die Mieter dem Vermieter dem Grunde nach zur anteiligen Erstattung der Wärmekosten sowie zur Leistung von Heizkostenvorschüssen verpflichtet sind (LG Berlin II, Urteil v. 22.1.2025, 64 S 21/23, BeckRS 2025, 2645; Anschluss BGH, Urteil v. 27.6.2007, VIII ZR 202/06, GE 2007, 1310; Abgrenzung BGH, Urteil v. 22.2.2006, VIII ZR 362/04, GE 2006, 839).
Rz. 150
Zu den umlegbaren Kosten gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage...