Rz. 143
§ 2 Nr. 4b BetrKV
Die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums.
Eine zentrale Brennstoffversorgungsanlage ist eine Anlage, aus der der jeweilige Brennstoff zu den Öfen in den jeweiligen Wohnungen gepumpt wird (z. B. das Öl aus dem Tank im Keller des Hauses zu den Öfen in den jeweiligen Wohnungen).
Vom Vermieter bei der Anlieferung der Brennstoffe gezahlte Trinkgelder werden grundsätzlich nicht als umlagefähig angesehen (vgl. dazu Rn. 124).
Rz. 144
Die Kosten des Vermieters für das Überwachen der Öllieferung und das Freihalten eines Parkplatzes für die Lieferfahrzeuge sind ebenfalls grundsätzlich nicht umlagefähig (vgl. dazu Rn. 125).
Rz. 145
Finanzierungskosten, die dem Vermieter für den Einkauf von größeren Mengen von Brennstoffen entstehen, sind ebenfalls nicht umlagefähig.
Rz. 146
Zu den Kosten der Überwachung der Anlage gehören auch die Kosten der Überprüfung der Rohrleitungen zwischen (Gas-)Tank und Gasbrenner, sowie der Gasleitungen in den Wohnungen (AG Köln, Urteil v. 17.6.2008, 223 C 260/07, WuM 210, 384). Die Kosten der Gasdruck-Dichtigkeitsprüfung der Zuleitungen im Gebäude zu den installierten Gas-Etagenheizungen unterfallen an sich ebenfalls § 2 Nr. 4d BetrKV (LG Hannover, Urteil v. 7.3.2007, 12 S 97/06; AG Bad Wildungen, Urteil v. 20.6.2003, C 66/03, WuM 2004, 669; a. A. AG Trier, Urteil v. 23.11.2007, 7 C 260/07, WuM 2008, 598; AG Kassel, WuM 2006, 149). Die Kosten der Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen dürften aber deswegen nicht umlagefähig sein, weil sie nur im Abstand von zwölf Jahren und damit nicht laufend entstehen. ...