Rz. 140
Schließlich sind auch die Kosten für die Berechnung und Aufteilung der Heizkosten umlagefähig. Dazu gehören die Kosten für das Ablesen und den Austausch der Verdunstungsröhrchen (AG Bad Vilbel, WuM 1987, 275 [LS]; AG Hamburg, WuM 1982, 310 [LS]; AG Miesbach, WuM 1980, 221; a. A. AG Bergheim, WuM 1983, 123 [LS]; AG Köln, WuM 1983, 239 [LS]), die Kosten für die Aufteilung nach verbrauchsabhängigem und verbrauchsunabhängigem Anteil der Heizkosten einschließlich der Erstellung des Abrechnungsbogens (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkostenV Rn. 39: nur bei Berechnung durch eine externe Heizkostenverteilerfirma), insbesondere die Kosten des entsprechenden Wärmemessdienstunternehmens (Peruzzo, Rn. 204). Soweit der Eigentümer/Vermieter selbst abliest und abrechnet, kann er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV seinen Aufwand (Anzahl der Stunden × Stundenlohn eines Mitarbeiters eines Abrechnungsunternehmens, Materialkosten) umlegen, beschränkt allerdings ohne die auf die Kosten eines Wärmemessunternehmens entfallende Mehrwertsteuer.
Anteiliger Verbrauch falsch erfasst
Wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann und eine Vergleichsrechnung nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV nicht möglich ist, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlenmethode ermittelt werden.
Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Heizkostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 15 HeizkostenV um 15 % gekürzt werden (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 373/04, NZM 2005, 908). Der anteilige Verbrauch des Mieters kann auch geschätzt werden, wenn die individuellen Daten aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen nicht vorliegen. In der Heizkoste...