Rz. 114
§ 2 Nr. 3 BetrKV
Die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
Unter den Begriff "Wassergeld" fallen auch die Kosten für die Entwässerung (LG Berlin, Urteil v. 20.11.1995, 62 S 210/95, GE 1996, 125). Zu den Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung gehören zunächst die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanalgebühren, Sielgebühren), und zwar einmal die Kosten für die Entsorgung der im Haus anfallenden Abwässer, aber auch die Kosten für die Entsorgung des Oberflächenwassers (OLG Düsseldorf, WuM 2000, 591; GE 2001, 488 [490] – für Gewerbemietvertrag), also den Abfluss des Regenwassers von der versiegelten Grundstücksfläche, wenn es sich um objektbezogen neu entstandene Nebenkosten handelt, die bei der Bemessung der Miete und/oder der Nebenkosten nicht berücksichtigt werden konnten (OLG Naumburg, Urteile v. 18.10.2005, 9 U 8/05). Hat der Mieter die Kosten der Entwässerung zu tragen, gehören dazu auch die Kosten der für das Niederschlagswasser (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 11.2.2008, 11 C 254/07, GE 2008, 1063); das gilt auch dann, wenn die Umlage dieser Kosten nach dem Wasserverbrauch des Mieters vereinbart war, weil zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages von den Wasserwerken die Kosten der Entwässerung einheitlich umgelegt wurden, jedoch nunmehr infolge einer Änderung der Tarifstruktur zwischen den Kosten der Entwässerung des Hauses und den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung für das Grundstück getrennt wird. Bei einer derartigen Änderung der Tarifstruktur hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter den vereinbarten Uml...