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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.11 Kosten der Wasserversorgung

Harald Kinne
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Rz. 107

 

§ 2 Nr. 2 BetrKV

Die Kosten der Wasserversorgung,

hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Neu eingefügt wurden die Wörter "Kosten der Eichung"; diese Kosten zählten aber schon vor dem 1.1.2004 zu den Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (vgl. Rn. 110).

 

Rz. 108

a) Kosten des Wasserverbrauchs

Die Kosten des Wasserverbrauchs können unabhängig davon umgelegt werden, ob sie als privatrechtliches Entgelt oder als öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben werden. Ist im Mietvertrag über ein mit Wasserzählern ausgestattetes Wohnhaus individuell vereinbart, dass der Mieter alle Nebenkosten zu tragen hat, so sind die verbrauchsabhängigen Wasser- und Abwasserkosten vom Mieter zu tragen (LG Saarbrücken, NZM 1999, 458). Sie dürfen jedoch nur durch einen Verbrauch der Mieter im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache entstanden sein (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 Anm. 4.1). Mehrkosten durch Modernisierungs-, Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen (LG Berlin, Urteil v. 19.8.1997, 64 S 268/97, ZMR 1998, 166) müssen daher von den Gesamtkosten ebenso abgezogen werden wie Mehrkosten durch Defekte an einer Verbrauchsstelle (Rohrbruch: vgl. AG Salzgitter, Urteil v. 6.12.1994, WuM 1996, 285; Wasserspülung, Rohrverstopfung: vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 201; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 204). Wasserverluste wegen Leitungsund...

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