Rz. 55
Als Betriebskosten sind grundsätzlich nur die Kosten für diejenigen Leistungen umlagefähig, die für den Mieter nutzbar sind. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit den Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (BGH, Urteil v. 8.4.2009, VIII ZR 128/08, GE 2009, 711; LG Berlin, Urteil v. 14.9.2005, 64 S 77/05, GE 2005, 1489). Anders ist es im Fall des Mieters einer Erdgeschosswohnung, dessen Wohnung mit einem Aufzug erreicht werden kann, auch wenn er ihn wegen der Lage der Wohnung faktisch nicht nutzt (BGH, Urteil v. 13.9.2006, VIII ZR 71/06, ZMR 2006, 919; BGH, Urteil v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557; LG Berlin, Urteil v. 5.12.2006, 65 S 210/06, GE 2007, 446; LG Augsburg, Urteil v. 21.1.2003, 4 S 3689, ZMR 2003, 836).
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen auch nicht unangemessen (BGH, Urteil v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06, GE 2006, 1398; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 9.6.2015, 5 C 443/14, GE 2015, 1296; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 194). Auch der Mieter eines im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokals wird durch die formularmäßige Umlage der Aufzugskosten nicht unangemessen benachteiligt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.7.2013, 10 U 144/12, ZMR 2015, 544).
Die Umlage der auf Kfz.-Stellplätze anfallenden Betriebskosten auf Wohnraummieter, die keinen Stellplatz gemietet haben, ist ebenfalls ermessensfehlerhaft (hier: nicht preisgebundener Wohnraum); stellt jedoch nur einen inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung dar. Diesen kann das Gericht korrigieren (...