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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 3.4.4 Konsequenzen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Harald Kinne
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Rz. 52

Verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, begeht er eine positive Vertragsverletzung (BGH, VIII ZR 243/06, GE 2008, 116; Lützenkirchen in Lützenkirchen § 556 Rn. 441; Staudinger/Weitemeyer, § 556 Rn. 93), die ihn bei Verschulden (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276) zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2). I.d.R. dürfte der Vermieter zumindest fahrlässig handeln, wenn er das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt. Das Verschulden des Vermieters kann aber ganz entfallen, wenn der Mieter seinerseits schuldhaft gehandelt hat, indem er für seine vielköpfige Familie keinen Antrag auf Ermäßigung der Abfallgebühren gestellt hat (AG Gummersbach, WuM 2000, 381). Der Schadensersatzanspruch geht auf Freistellung von unnötigen Kosten (BGH, Urteil v. 20.5.2026, VIII ZR 6/24, GE 2026, 601; Urteil v. 25.1.2023, VIII ZR 230/21, NJW-RR 2023, 373 Rn. 27; KG Berlin, Beschluss v. 7.2.2011, 8 U 147/10, GE 2011, 545; AG Rostock, Urteil v. 24.2.2012, 51 C 385/11, WuM 2012, 274; AG Aachen, Urteil v. 10.8.2011, 109 C 128/09, WuM 2011, 515; AG Frankfurt/Main, WuM 2000, 376; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 560 Rn. 114; ders., WuM 2001, 523 [531]; Börstinghaus/Lange, WuM 2010, 538 [543]). Steht unstreitig fest oder hat der Mieter bewiesen, dass der Vermieter einen Gartenpflege-, Hausmeister- oder Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, den er zu erheblich günstigeren Bedingungen hätte abschließen können, so sind lediglich diejenigen Kosten umlagefähig, die auch bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots entstanden wären. Insoweit reicht es aus, dass der Mieter selbst Kostenvoranschläge anderer Leistungserbringer über dieselben Leistungen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass diese Leistungen um mindestens 10 % billiger hätten erbracht werden können. Sind einzelne Posi...

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