Darlegungs- und Beweislast beim Mieter
Im Streitfall trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (BGH, Urteil v.25.1.2023, VIII ZR 230/21, WuM 2023, 204; AG Lübeck, Urteil v. 28.8.2024, 27 C 1867/22, BeckRS 2024, 24323; vgl. dazu näher Teil II Mietprozessrecht Rn. 44g). Die Bezugnahme auf eine Betriebskostenübersicht (hier: Berliner Betriebskostenübersicht 2019) ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter zu belegen (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 17.1.2024, 7 C 554/22, GE 2024, 453).
Auch der Mieter, der behauptet, eine Treppenhausreinigung sei nicht sachgerecht erfolgt, weil das Treppenhaus nur oberflächlich durch Fegen und Wischen ohne Aufnahme der Fußmatten erfolgt sei, darüber hinaus die Reinigung auch deshalb unzureichend gewesen sei, weil Fensterbänke und Fenster sowie der Handlauf der Treppe nicht gereinigt worden seien, macht einen Wirtschaftlichkeitseinwand geltend und ist für die behauptete Pflichtverletzung darlegungs-und beweispflichtig (AG Elmshorn, Urteil v. 25.1.2024, 58 C 111/22, ZMR 2024, 387).