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Maßgebend ist der Standpunkt eines "vernünftigen Wohnungsvermieters", der ein "vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis" im Auge behält (OLG Karlsruhe, RE v. 20.9.1984, 9 RE-Miet 6/83, WuM 1985, 17; Beyer, NZM 2007, 1, 2; Börstinghaus/Lange, WuM 2010, 538). Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht bereits dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen keine Vergleichsangebote einholt; vielmehr muss der Mieter darlegen, dass der Vermieter Leistungen zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt hat und das Einholen von Vergleichsangeboten zu einer Kosteneinsparung geführt hätte (BGH, Urteil v. 20.5.2026, VIII ZR 6/24, BeckRS 2026, 10713).
Der Vermieter wirtschaftet nur dann ordnungsgemäß, wenn er nur diejenigen Betriebsleistungen erbringt oder erbringen lässt, die zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache erforderlich, nicht überteuert und nicht vermeidbar sind. Dem Vermieter steht aber insoweit ein Ermessensspielraum (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 560 Rn. 75; von Seldeneck, Rn. 2618 ff.; Beyer, NZM 2007, 1, 2; Börstinghaus/Lange, WuM 2010, 538; Geldmacher, Wohnungsbaurecht, September 2001, Mietrecht, § 556 Anm. 8: Entscheidungsspielraum) bzw. Beurteilungsspielraum (Schmid, GE 2000, 160 [161]) zu. Der Vermieter braucht also nicht immer den billigsten Anbieter zu wählen, sondern darf unter Berücksichtigung des Umfang der zu übertragenden Aufgaben, der Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage, der erschwerten Belieferung des Objekts, einer langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 22.8.2016, 18 S 1/16, GE 2016, 151) und der Größe des Wohnungsbestandes auch einen teureren Anbieter beauftragen (LG Hannover, Urteil v. 31.1.2002, 3 S 1268/01, WuM 2003, 450; Der...