Rz. 11
Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass in der vereinbarten Miete für die Betriebskosten gesondert eine Pauschale ausgewiesen wird (Pauschalmiete). Bei unklaren Formulierungen in AGB des Vermieters dazu, ob Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind, ist im Zweifel eine Pauschale anzunehmen (AG Düsseldorf, Urteil v. 6.5.2024, 37 C 285/23, GE 2024, 551), z. B. wenn in dem Mietvertragsformular weder ein Kreuz in dem Kästchen "Pauschalbetrag" noch ein Kreuz bei dem Kästchen "Vorauszahlung" gesetzt ist und bei "Vorauszahlung" auch kein Betrag eingetragen wurde (AG Hamburg-Wandsbek, Teilurteil v. 22.08.2023, 715 C 91/23, ZMR 2024, 37). Von der Bruttokaltmiete unterscheidet sich diese Miete dadurch, dass die Betriebskosten getrennt von der übrigen Miete ausgewiesen werden und die Wohnraummiete bei gestiegenen Betriebskosten unabhängig von dem Ansteigen der ortsüblichen Bruttokaltmiete für die Zukunft erhöht werden kann, wenn sich der Vermieter dies im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten hat (§ 560).
Unwirksame Formularklausel
Eine Formularklausel im Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, die Mietstruktur durch einseitige Erklärung von einer Betriebskostenpauschale auf Betriebskostenvorauszahlungen umzustellen, ist unwirksam (AG Spandau, Urteil v. 13.12.2021´, 6 C 29/21, GE 2022, 204).
Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (BGH, Urteil v. 16. 11. 2011, VIII ZR...