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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555b Modernisierungsmaßnahmen / 5.11 Verbesserung der Sicherheit der Wohnung

Harald Kinne
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Rz. 45

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Wohnung gehört der nachträgliche Einbau einer neuen einbruchshemmenden Haustür (LG Berlin, Urteil v. 21.12.2021, 63 S 94/20, GE 2022, 361), von sicheren Wohnungseingangstüren (LG Berlin, Urteil v. 15.12.2000, 64 S 318/00; LG Berlin, Urteil v. 5.11.2002, 64 S 170/02, GE 2003, 122; LG Berlin, Urteil v. 2.12.2003, 64 S 196/03; AG Berlin-Hohenschönhausen, Urteil v. 13.4.2000, 7 C 66/00, GE 2000, 1035; LG Halle/Saale, Urteil v. 8.8.2002, 2 S 42/01, ZMR 2003, 35), einer Sicherheitsverglasung (LG Berlin, Urteil v. 5.11.2002, 64 S 170/02, a. a. O.), von zentralen Schließanlagen (LG Berlin, Urteil v. 14.1.2015, 65 S 267/14, GE 2015, 727 [729]), Sicherheitsschlössern, Kellervergitterungen, Rollläden für Erdgeschosswohnungen (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 12.7.2004, 20 C 11/04, GE 2004, 1235), Türspionen (LG Berlin, Urteil v. 10.4.2003, 67 S 279/01, GE 2003, 1615: als Teil einer Zentralschließanlage) oder Hausumzäunungen. Ebenso kann die erstmalige Ausstattung von Treppenhäusern mit beleuchteten Treppenlichttastern (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 141) oder der Einbau eines elektrischen Fensterantriebs eine "Gebrauchswerterhöhung" nach § 555b Nr. 4 darstellen (LG Berlin, Urteil v. 10.10.2019, 65 S 107/19, WuM 2019, 634). Voraussetzung für die Einstufung als Modernisierungsmaßnahme ist jedoch, dass tatsächlich eine Wertverbesserung eingetreten ist. Daher gehört der Einbau von Sicherheitsschlössern nur dann zu diesem Maßnahmenbereich, wenn vorher nur einfache Schlösser mit wenigen Zuhaltungen vorhanden waren. Auch der Einbau einer mithörsicheren Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage stellt eine Wertverbesserung dar (LG Berlin, Urteil v. 14.1.2015, 65 S 267/14, GE 2015, 727; LG Berlin, Urteil v. 28.1.1991, 62 S 367/90...

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