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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555b Modernisierungsmaßnahmen / 4 Einsparung von Wasser

Harald Kinne
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Rz. 19

§ 555b Nr. 3 erfasst Maßnahmen, die der nachhaltigen Verminderung des Wasserverbrauchs dienen. Zu den duldungspflichtigen Maßnahmen gehörten bereits seit der Neufassung des früheren § 3 Abs. 1 MHG durch Art. 1 Nr. 3a des Vierten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Viertes Mietrechtsänderungsgesetz – 4. MietRÄndG) v. 21.7.1993 (BGBl. 1993 S. 1257, 1258) auch ab dem 1.9.1993 durchgeführte Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Wasser. Daran hat sich durch § 555b Nr. 3 nichts geändert, der dem des § 554 Abs. 2 Satz 1 3.Alt. bis auf die Einschränkung durch das Kriterium der Nachhaltigkeit entspricht. Für preisgebundene Wohnungen war dies durch die Änderung des § 11 Abs. 6 II. BV bereits im Juli 1992 eingeführt worden. Die Maßnahme muss zu einer nachhaltigen Einsparung von Wasser führen. Eine Wassereinsparung von mindestens 10 % muss unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen mengenmäßigen Beschränkung des Wasserverbrauchs als nachhaltig angesehen werden. Entscheidend ist immer die mengenmäßige Einsparung von Wasser, nicht die finanzielle Ersparnis, denn § 555 Nr. 3 stellt nur auf die Einsparung von Wasser -nicht auf die Einsparung von Wasserkosten -ab. Bei Wassereinsparungsmaßnahmen an verschiedenen Teilen des Gebäudes (z. B. Vorderhaus, Seitenflügel, Quergebäude) ist auf die insgesamt erzielbare Einsparung an Wasser abzustellen, wenn sämtliche Arbeiten aufgrund einer einheitlichen Baugenehmigung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Zu den Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Wasser auf Dauer bewirken können, sind nicht nur der Einbau von Wasserzählern (BGH, Urteil v. 30.3.2011, VII ZR 173/10, WuM 2011, 293; AG Hamburg/Blankenese, Urteil v. 10.12.2002, 518 C 99/02, ZMR 2003, 270; zweifelnd Schmidt-Futterer/Eisenschmid, ,§ 555b Rn. 69; Bub, N...

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