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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555b Modernisierungsmaßnahmen / 2.2.3 Einsparmaßnahmen

Harald Kinne
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Rz. 16

Bauliche Veränderungen zur nachhaltigen Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie sind ebenfalls duldungspflichtig. Darunter fällt auch der Anschluss an die Fernheizung, die mit Kraft-Wärme-Koppelung Energie einspart (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55 [57]). Insoweit sind die Ausführungen des BGH zur Einsparung von Heizenergie bei Kraft-Wärme-Kopplung (BGH, Urteil v. 24.9.2008, VIII ZR 275/07, GE 2008, 1485) zu übertragen. Das Allgemeininteresse an der Einsparung von Energie überwiegt das Interesse des Mieters an der Beibehaltung des vertragsgemäßen Zustandes (Beuerman, GE 2010, 155; so wohl auch Eisenschmid, WuM 2009, 626). Der Mieter hat dann auch die Entfernung der dann funktionslosen Gasetagenheizung einschließlich der vorhandenen Rohre und Plattenheizkörper zu dulden (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55 [57]).

Die Installation von Wärmepumpen führt – jedenfalls wenn die Pumpe nicht mit Strom betrieben wird, der aus Kohlekraftwerken produziert wird – ebenfalls regelmäßig zur Einsparung von Primärenergie (vgl. § 5 Abs. 4 EEWärmeG) und ist daher als Energieeinsparmaßnahme zu dulden (Schmidt-Futterer, § 555b Rn. 63). Das gilt regelmäßig auch für weitere nach dem EEWärmeG vorgeschriebene Maßnahmen, wie die Nutzung von Biomasse (§ 5 Abs. 2 EEWärmeG) oder Abwärme § 7 Nr. 1 EEWärmeG). Auch eine erhebliche Absenkung des U-Wertes durch die Aufbringung eines WDVS auf einer bislang ungedämmten Fassade genügt für die Annahme eines erheblichen Energieeinspareffektes i. S. einer Modernisierung gemäß § 555b Nr. 2 (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 7.9.2021,8 C 11/19, ZMR 2022, 54).

Soweit die Einsparung der nicht erneuerbaren Primärenergie mit derjenigen der Endenergie einhergeht, ist die erste Alternative von Nr. 1 einschlägig. So ist...

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