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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555b Modernisierungsmaßnahmen / 2.1 Einsparung von Endenergie

Harald Kinne
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Rz. 3

Der Begriff der Endenergie wird in § 555b nicht näher bestimmt.

 
Hinweis

Endenergie Gesetzesbegründung

Nach der Gesetzesbegründung ist hierunter die Menge an Energie zu verstehen, die der Anlagentechnik eines Gebäudes (Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Warmwasserbereitungsanlage) zur Verfügung stehen muss, um die für den "Endverbraucher" (also insbesondere den Mieter) erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, der Verteilung, der Speicherung und der Erzeugung im Gebäude zu decken (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 19).

Die zur Versorgung eines Gebäudes benötigte Endenergie wird an der "Schnittstelle" Gebäudehülle gemessen und dort etwa in Form von Heizöl, Erdgas, Braunkohlebriketts, Holzpellets, Strom oder Fernwärme übergeben. Der Begriff der Endenergie ist somit weiter als derjenige der Nutzenergie. Unter Nutzenergie wird diejenige Menge an Energie verstanden, die für eine bestimmte Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs (z. B. erwärmter Raum, warmes Wasser etc.) erforderlich ist, wobei hier weder die Umwandlungsverluste der Anlagentechnik (z. B. Heizkessel) und des Verteilungssystems (z. B. Leitungssystem einer Zentralheizung) noch die für den Betrieb der Anlagentechnik benötigte Hilfsenergie (z. B. Pumpenstrom) Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drucks., a.a.O).

Endenergie i. S. d. Nr. 1 ist nicht nur die Menge an Energie, die für die Bereitstellung der vom Verbraucher eigentlich gewünschten Energiedienstleistung benötigt wird(Nutzenergie), sondern auch die Energie, die wegen der Verluste an der Heizungsanlage (Umwandlungsverluste und Verluste durch das Leistungssystem) benötigt wird. Der Begriff ist also weiter als derjenige der Nutzenergie, also derjenigen Energie, die für eine bestimmte Energiedienstleistung am Ort de...

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