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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 554 Barrierereduzierung, E-Mo ... / 2.2 Bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge

Harald Kinne
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Rz. 3

Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind einerseits reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge aber auch alle anderen elektrisch betriebenen Fahrzeuge, also vor allem E-Bikes und Pedelacs, Elektrorollstühle oder E-Scooter zu den elektrisch betriebenen Fahrzeugen.

 
Hinweis

Ladestation

Die baulichen Veränderungen zum Laden dieser Fahrzeuge sind die Installation einer Haushaltssteckdose oder einer Ladestation im Innenbereich (Wallbox) oder der Bau einer Ladesäule im Außenbereich, aber auch die Verlegung der erforderlichen Stromleitungen.

Nur für Maßnahmen in der Mietsache kann eine Erlaubnis beantragt werden. Infrage kommen vermietete Garagen, aber auch vermietete Parkplätze; der Mieter kann aber nicht die Zuweisung eines eigenen Stellplatzes mit einer von ihm zu errichtenden Ladesäule verlangen (Herlitz, NZM 2020, 912, 916). Gehört zu einer gemieteten Gewerbeimmobilie ein Kundenparkplatz, könnten dort Ladesäulen zur Nutzung durch Angestellte oder auch durch Kunden während der Einkaufszeit errichtet werden. Wenn dem Mieter in einer Tiefgarage ein bestimmter Stellplatz mit vermietet ist, kommt auch eine Wallbox oder eine Steckdose an der angrenzenden Wand infrage (Schmidt-Futterer/Flatow, § 554 Rn. 11). Der Mieter hat einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Installation von Ladeeinrichtungen auch in Tiefgaragen, Parkplätzen und Fahrradkellern, die nur allen Mieter gemeinsam zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Schmidt-Futterer/Flatow, § 554 Rn. 11). Der Mieter hat aber keinen Anspruch auf die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten über den Vertragsgebrauch hinaus; Flächen, deren Mitnutzung nur widerruflich gestattet aber nicht vertraglich vereinbart ist, sind nicht erfasst.

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