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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 554 Barrierereduzierung, E-Mo ... / 2.1 Bauliche Veränderungen für Behinderte

Harald Kinne
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Rz. 2

Voraussetzung des Anspruchs ist ein berechtigtes Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr haben. Seine berechtigterweise in der Wohnung lebenden Mitbewohner haben keinen eigenen Anspruch auf Zustimmung zur Duldung. Das Interesse des Mieters kann sich daraus ergeben, dass er selbst behindert ist. Der Mieter hat aber auch dann einen Anspruch auf Zustimmung zu der Einrichtung, wenn sein Lebenspartner, mit dem er einen auf Dauer angelegten Haushalt in der Wohnung führt oder seine mit ihm berechtigterweise in der Wohnung lebenden Angehörigen behindert sind. Das Gleiche gilt für alle Personen, die berechtigten Mitbesitz an der Wohnung haben, also Haushaltsangehörige, Angestellte, Pflegepersonal. Dazu gehören auch Untermieter bei einer gestatteten Untervermietung nach § 549 oder § 553 BGB (Schmidt-Futterer/Flatow, § 554 Rn. 9), wobei der Erlaubnisanspruch (für den Gebrauch durch den Untermieter) vom Mieter als dem Vertragspartner geltend gemacht werden muss. Insoweit dürfte der Kreis derjenigen Personen, für die er den Anspruch geltend machen kann, ähnlich zu begrenzen sein wie der Kreis der Bedarfspersonen, für die der Vermieter Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 geltend machen kann. Der Kreis der Haushaltsangehörigen ist identisch mit dem der Haushaltsangehörigen in § 549 Abs. 2 Nr. 2. Bei mehreren Mietern reicht die Behinderung eines Mieters. Auch regelmäßige Besucher sind zu diesem Personenkreis zu rechnen (Schmidt-Futterer/Flatow, § 554 Rn. 9). Menschen mit Behinderungen sind die in § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes legal definierten Personen. Der Gesetzgeber meint "Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellung...

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