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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsü ... / 5 Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis

Harald Kinne
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Rz. 21

Der Anspruch auf Erteilung der Gebrauchsüberlassungserlaubnis ersetzt jedoch nicht die Erlaubnis selbst und verleiht dem Mieter nicht von vornherein die Befugnis, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dies folgt auch aus dem Zweck des § 540 Abs. 1, den Vermieter davor zu schützen, dass ihm ein anderer Nutzer neben seinem Vertragspartner aufgedrängt wird (BGH, a. a. O.; BayObLG, RE v. 26.4.1995, RE-Miet 3/94, ZMR 1995, 301). Daher schließt ein Anspruch des Mieters gem. § 553 Abs. 1 auf Erteilung der Erlaubnis eine Kündigung gem. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 nicht von vornherein aus. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob darin, dass der Mieter es unterlassen hat, die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung einzuholen – auf die er einen Anspruch hatte –, eine erhebliche Pflichtverletzung liegt, die zur Kündigung gem. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 berechtigt (BGH, Urteil v. 2.2.2011, VIII ZR 74/10, WuM 2011, 169; LG Berlin, Urteil v. 1.7.2011, 63 S 517/10, GE 2011, 1159; Bieber in MünchKomm, § 553 Rn. 12). Der Mieter, der es unterlässt, vor der Überlassung der Wohnung an einen Dritten die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, verstößt grundsätzlich gegen seine mietvertraglichen Pflichten auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (BGH, Urteil v. 2.2.2011,VIII ZR 74/10, WuM 2011, 169; BayObLG, RE v. 26.4.1995, RE-Miet 3/94, ZMR 1995, 301; OLG Hamm, Beschluss v. 11.4.1997, 30 REMiet 1/97, ZMR 1997, 349; LG Berlin, Urteil v. 18.4.2018, 65 S 16/18, GE 20818, 641.)

Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war u...

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