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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsü ... / 2.2 Umfang der Gebrauchsüberlassung

Harald Kinne
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Rz. 3

Der Mieter hat nach § 553 Abs. 1 Satz 1 nur einen Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung eines Teils des Wohnraums; dieses Tatbestandsmerkmal wird unterschiedlich ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 11.6.2014, VIII ZR 349/13, GE 2014, 998; BGH NJW 2006, 1200; BGH, Urteil v. 23.11.2005, VIII ZR 4/05, GE 2006, 249) genügt es, wenn der Mieter jedenfalls Mitgewahrsam an einem Teil der Wohnung behält. Wollen die Mieter ihre Wohnung Familienangehörigen überlassen, kommt es darauf an, ob die Mieter selbst weiterhin Mitgewahrsam ausüben, etwa indem sie ein Zimmer für sich belegen, persönliche Gegenstände in der Wohnung lassen oder im Besitz von Schlüsseln sind (LG Berlin, Urteil v. 10.10. 2023, 64 S 306/22, GE 2025, 391). Eine Untermieterlaubnis scheidet nur dann aus, wenn der Mieter "die Sachherrschaft" endgültig und vollständig aufgegeben hat (so auch Schmidt-Futterer/Flatow, § 553 Rn. 8; Bieber in MünchKomm § 553 Rn. 6). Daher kommt auch die Untervermietung einer Einzimmerwohnung in Betracht (BGH, Urteil v. 13.9.2023, VIII ZR 109/22, GE 2023, 1141; BGH, Urteil v. 11.6.2014, VIII ZR 349/13, a. a. O.), etwa wenn der Mieter persönliche Sachen in der Wohnung belässt und im Besitz der Schlüssel bleibt (LG Berlin, Urteil v. 7.4.2022, 67 S 7/22, GE 2022, 582; LG Berlin, Beschluss v. 9.9.2019, 64 T 65/19, GE 2019, 1638; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 25.11.2020, 25 C 16/20, GE 2021, 189; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 1.9.2011,14 C 212/11, GE 2012,66). Die Überlassung der gesamten Wohnung ist im Rahmen des § 553 jedenfalls vorübergehend für kürzere, absehbare Zeit zulässig (LG Berlin, Urteil v. 22.5.1995, 62 S 80/95, GE 1995, 1277; LG Berlin, ZMR 2002, 49 [50]; LG Frankfurt/Main, WuM 2002, 92 [93]; AG Berlin-Tiergarten, GE 1987, 523; weitergehend LG Berlin...

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