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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 543 Außerordentliche fristlos ... / 3.3.3 Kündigungsmoratorium

Harald Kinne
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Rz. 87a

Gemäß Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Dieses Moratorium des Kündigungsrechts ist gemäß § 2 Abs. 3 auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift gilt nur für Mietverhältnisse und Pachtverhältnisse, nicht dagegen bei einem Leihverhältnisse. Das Kündigungsmoratorium gilt sowohl bei der Vermietung von beweglichen als auch von unbeweglichen Sachen als auch bei Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen. Sämtliche Kündigungen sind ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Miete die Miete trotz Fälligkeit wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht geleistet hat. Damit sind sowohl die Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB als auch diejenige aus § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, soweit sie auf Mietrückständen des Mieters wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

 

Rz. 87b

Zur Miete i. S. d. Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB gehören auch Betriebskostenvorschüsse, die als Pauschale ausgewiesenen Betriebskosten i. S. d. § 556 Abs. 2 Satz 1 und die in Mietverträgen vor dem 1.9.2001 vereinbarten unabänderlichen Betriebskostenpauschalen. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöht hat, ist ebenfalls bis 30. Juni 2022 ausgeschlossen, wenn im Zeitraum vom 1. Apr...

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