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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses / 7.1 Bestimmte Mietzeit

Harald Kinne
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Rz. 24

Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf dieser Zeit. Für das Ende des Mietverhältnisses muss ein zukünftiges gewisses Ereignis maßgebend sein. Die Angabe im Mietvertrag, dass das Gebäude, in dem die Wohnung liegt, abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll, ist zur Mitteilung eines Befristungsgrundes eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses ausreichend; entfällt der Grund für die Befristung nach Abschluss des Mietvertrages, führt dies nur dazu, dass der Mieter eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages auf unbestimmte Zeit verlangen kann (BGH, Urteil v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06, GE 2007, 841). Ein gewerblicher Mieter, dessen Betrieb wegen hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt war, kann grundsätzlich nicht nach § 313 verlangen, dass der mit einer festen Laufzeit abgeschlossene Mietvertrag dahin angepasst wird, dass die Laufzeit des Vertrages verlängert wird (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.7.2025, 10 U 78/25 BeckRS 2025, 24119).

 
Hinweis

Bestimmbarer Zeitraum

Der Zeitraum muss mit Anfang und Ende voraus bestimmbar sein, wobei für die Form § 550 (Schriftform) zu beachten ist. Die Befristung kann auch durch Angabe bestimmter Kalendertage oder Zeiteinheiten nach Tagen, Monaten oder Jahren erfolgen. Es reicht aber auch die Angabe eines ansonsten bestimmbaren Zeitraums (für eine bestimmte Saison, eine bestimmte Messe). Auf ein Mietverhältnis mit zeitlich befristetem Kündigungsausschluss ist § 542 Abs. 2 nicht anwendbar.

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