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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

Harald Kinne, Klaus Schach
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1 Aufwendungsersatz

 

Rz. 1

Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 539 ist zunächst, dass ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist; denn nur der Mieter als berechtigter Besitzer gegenüber dem Vermieter hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen auf die Mietsache. Ist der Mieter gleichzeitig Miteigentümer der Mietsache, ist entscheidend, im Rahmen welchen Rechtsverhältnisses (Miete oder Gemeinschaft) die Aufwendungen erfolgten (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 539 Rn. 2). § 539 BGB regelt nur die Ansprüche zwischen den Vertragsparteien. Der Untermieter kann gegen den (Haupt-)Vermieter keinen Anspruch geltend machen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 539 Rn. 2). Da er anderseits sein Besitzrecht gegenüber dem (Haupt-)Vermieter aus dem zwischen (Haupt)Mieter und Vermieter geschlossenen Mietvertrag ableitet, kann er auch keine Ansprüche aus § 994 herleiten, die voraussetzen, dass der Besitzer gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Der Untermieter kann daher bei Wirksamkeit beider Verträge Aufwendungsersatz nur von dem (Haupt-)Mieter gem. §§ 536a, 539 Abs. 1 verlangen. Ist der Mietvertrag zwischen (Haupt-)Vermieter (= Eigentümer) und Mieter unwirksam oder ist der Mietvertrag zwischen einem anderen als dem Eigentümer und dem Mieter geschlossen worden, ohne dass er für den Eigentümer verbindlich ist, so kann der Mieter Ansprüche nur aus §§ 994 ff. herleiten. Selbständige Bereicherungsansprüche neben den §§ 536a, 539 Abs. 1, 994 ff. scheiden grundsätzlich aus (BGH, Urteil v. 18.6.1999, V ZR 24/98, NZM 2000, 566); lediglich dann, wenn die Aufwendungen nicht der Mietsache dienten, sondern dem Mieter mit späterem Eigentumserwerb verbleiben sollten, kommt ausnahmsweise § 812 in Betracht (BGH, Urteil v. 22.6.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

Der Aufwendungser...

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